§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1)Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2)§ 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
1.die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,
2.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder
3.der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.
(4)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1.nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
2.nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,
3.nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem
a)sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder
b)ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder
4.ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist.
(5)Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6)§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.