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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Zweiter Abschnitt — Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (§§ 18 - 31d)

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1)Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2)Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

(3)Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4)Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5)Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6)Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7)Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

§ 31
31a
§ 31b