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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)
  3. Zweiter Abschnitt — Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q)

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1)Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2)§ 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4)Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5)Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

§ 59l
59m
§ 59n