§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1)Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
(2)§ 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.
(4)Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.
(5)Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.