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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeines (§§ 43 - 59a)

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1)Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2)Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49
49a
§ 49b