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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeines (§§ 43 - 59a)

§ 53 Bestellung einer Vertretung

(1)Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2.sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2)In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3)Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4)Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5)Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 52
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§ 54