§ 54 Befugnisse der Vertretung
(1)Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2)Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(3)Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(4)Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.