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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)

§ 12a Vereidigung

(1)„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

(2)Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3)Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4)„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

(5)Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“ die Wörter „einer Rechtsanwältin“.

(6)Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.

(7)Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

§ 12
12a
§ 13