§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
(1)Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.