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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeines (§§ 60 - 62)

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1)Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2)Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 61
62
§ 63