§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
(1)Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2)Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.