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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeines (§§ 43 - 59a)

§ 43c Fachanwaltschaft

(1)Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2)Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3)Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4)Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

§ 43b
43c
§ 43d