§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1)Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2)Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(3)§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.