§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.Referenzierte Normen:581540580