§ 1235 Öffentliche Versteigerung(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.Referenzierte Normen:1233124312441245124612591221