§ 1059e Anspruch auf Einräumung des NießbrauchsSteht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.Referenzierte Normen:1059a1059b1059c1059d