§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende LeistungenDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.Referenzierte Normen:185518561816