§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.