§ 1783 Übergehen der benannten Person

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn


Referenzierte Normen: