§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.


Referenzierte Normen: