§ 1412 Wirkungen gegenüber DrittenHaben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber EinwendungenReferenzierte Normen:1357141814311449145614701519