§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer GewaltDie Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.Referenzierte Normen:124204802939100213171600b17621944195420822283