§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten