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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Dritter Unterabschnitt — Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)

§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

(1)In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2)Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3)§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
89798991172818592a93949596
§ 91
92
§ 92a