§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1)In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2)Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.