§ 94 Einlegung
(1)Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2)§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.