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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Dritter Unterabschnitt — Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)

§ 94 Einlegung

(1)Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2)§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.


Referenzierte Normen:
929798991174
§ 93
94
§ 95