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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Dritter Unterabschnitt — Revisionsverfahren (§§ 72 - 77)

§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung

(1)Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2)Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.


Referenzierte Normen:
94
§ 73
74
§ 75