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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)

§ 46 Grundsatz

(1)Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2)Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung enthält das Protokoll die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.


Referenzierte Normen:
2a2
§ 45
46
§ 46a