paragraphen.online

  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Vierter Unterabschnitt — Beschlußverfahren in besonderen Fällen (§§ 97 - 100)

§ 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

(1)Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2)Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.


Referenzierte Normen:
8081828383a848788899091
§ 99
100
§ 101