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Gliederung
Gliederung
Arbeitsgerichtsgesetz
Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
(§§
46
-
100
)
Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren
(§§
80
-
100
)
Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug
(§§
80
-
86
)
§ 84 Beschluß
§ 60 ist entsprechend anzuwenden.
Referenzierte Normen:
80
91
97
98
99
100
60
§ 83a
84
§ 85