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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug (§§ 80 - 86)

§ 80 Grundsatz

(1)Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2)Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3)§ 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
9798991002a4881828383a84
§ 79
80
§ 81