§ 80 Grundsatz
(1)Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2)Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3)§ 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.