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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91)

§ 89 Einlegung

(1)Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2)Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3)§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4)Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.


Referenzierte Normen:
9910011
§ 88
89
§ 90