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Gliederung
Gliederung
Arbeitsgerichtsgesetz
Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
(§§
46
-
100
)
Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren
(§§
80
-
100
)
Zweiter Unterabschnitt — Zweiter Rechtszug
(§§
87
-
91
)
§ 88 Beschränkung der Beschwerde
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
Referenzierte Normen:
99
100
65
§ 87
88
§ 89