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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Zweiter Abschnitt — Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)
  4. Dritter Unterabschnitt — Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)

§ 96 Entscheidung

(1)Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2)Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.


Referenzierte Normen:
92979899
§ 95
96
§ 96a