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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 696 Verfahren nach Widerspruch

(1)§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2)§ 298 findet keine Anwendung.

(3)Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4)Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5)Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.


Referenzierte Normen:
7001090281298692
§ 695
696
§ 697