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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 697 Einleitung des Streitverfahrens

(1)§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3)Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4)Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5)Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.


Referenzierte Normen:
7001091270276296313b317
§ 696
697
§ 698