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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

(1)Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2)Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3)§ 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4)§ 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5)Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.


Referenzierte Normen:
276331340345692696697698
§ 699
700
§ 701