§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
(1)Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2)Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3)§ 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4)§ 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5)Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.