§ 276 Schriftliches Vorverfahren
(1)Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2)Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3)Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.