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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 277 Klageerwiderung; Replik

(1)Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,

1.ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;

2.ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

(2)Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3)Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4)Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
27529652146275
§ 276
277
§ 278