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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1)Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2)§ 128a gilt entsprechend.

(3)§ 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4)Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5)Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6)§ 164 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
15936141164
§ 277
278
§ 278a