§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1)Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.
(2)Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3)Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.