paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 1 — Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)

§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

(1)Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2)Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3)Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4)Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Referenzierte Normen:
46
§ 127
128
§ 128a