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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 1 — Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)

§ 128a Videoverhandlung

(1)Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

(2)Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

(3)Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(4)Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5)Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(6)Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(7)Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
1603754791100110132
§ 128
128a
§ 129