§ 160 Inhalt des Protokolls
(1)Das Protokoll enthält
1.den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;
3.die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;
5.die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2)Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3)Im Protokoll sind festzustellen
1.Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.die Anträge;
3.Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.das Ergebnis eines Augenscheins;
6.die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.die Verkündung der Entscheidungen;
8.die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4)Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5)Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.