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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 7 — Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127)

§ 127 Entscheidungen

(1)Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2)Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3)Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


Referenzierte Normen:
107746511
§ 126
127
§ 128