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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 1 — Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

(1)Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2)Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3)Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.


Referenzierte Normen:
273378428429569383384385386387388389390
§ 141
142
§ 143