§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
(1)Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
(2)Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.