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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 7 — Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)

§ 377 Zeugenladung

(1)Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2)Die Ladung muss enthalten:

1.die Bezeichnung der Parteien;

2.den Gegenstand der Vernehmung;

3.die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen;

4.im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;

5.im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen.

(3)Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.


Referenzierte Normen:
358a5558
§ 376
377
§ 378