§ 58 Beweisaufnahme
(1)In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2)Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.
(3)Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
(4)Satz 1 gilt nichtfür den Beweis durch Urkunden.
(5)§ 492 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erörterungstermin § 50a entsprechend gilt.