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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)

§ 106 Beweisaufnahme

(1)Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.

(2)Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
4104582229
§ 105
106
§ 107