§ 105 Anhörung der Parteien
(1)Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
(2)Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
(3)Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.