paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a)

§ 494a Frist zur Klageerhebung

(1)Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2)Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

§ 494
494a
§ 495