§ 485 Zulässigkeit
(1)Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2)Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
1.der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3)Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.